Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99 |
Kopftuchtragende Lehrerin [VG Stuttgart]
§ 11 LBG, Art. 33 Abs. 2 GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
EMRK Art. 9; GG Art. 4; BadWürttVerf. Art. 12, 15, 17; BadWürttBG § 11
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei)
Eignung für angestrebtes Amt; Lehrer; Beurteilungsspielraum; Beurteilungsermächtigung; Staatliche Schulgestaltung; Staatlicher Erziehungsauftrag; Religionsfreiheit; Bekenntnisfreiheit; religiöse Neutralität; schonender Ausgleich; Benachteiligungsverbot; religiös-motiviertes Kopftuch
Kurzfassungen/Presse
- VG Stuttgart (Pressemitteilung)
Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart die Neutralitätspflicht verletzt, wenn eine muslimische Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ 2000, 959
- DÖV 2000, 560
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Lehrerin mit Kopftuch
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 -,.Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes.
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
Kopftuchverbot für Lehrerin
Am 24.03.2000 erfuhr das (ehemalige) Oberschulamt Stuttgart von der Praxis der Klägerin, im Schuldienst mit Kopfbedeckung zu erscheinen, durch einen Beweisantrag, der im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Rechtsstreits (Az. 15 K 532/99) von der dortigen Klägerin gestellt worden war.Zudem sei ihre Motivation, auch angesichts der öffentlich und medienwirksam geführten Debatte im Zusammenhang mit dem Klageverfahren 15 K 532/99, mittlerweile hinlänglich bekannt.
- VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05
Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung …
Dem Oberschulamt S wurde diese Tatsache am 24.03.2000 während eines Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (L. gegen Land B, Az.: 15 K 532/99) durch einen Beweisantrag der dortigen Klägerin bekannt.Im Übrigen ist seit dem in den Medien ausführlich referierten Klageverfahren 15 K 532/99 in der Öffentlichkeit und insbesondere bei den Schülern der ...-Schule und deren Eltern hinlänglich bekannt, dass die Klägerin die Kopfbedeckung aus religiösen Gründen trägt.
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - wird zurückgewiesen. - VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
Einer Lehrerin kann nicht deshalb die Eignung als Pädagogin abgesprochen werden, …
Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für den das Verwaltungsgericht zuständig wäre, scheidet schon deshalb aus, weil ein dafür erforderliches Verschulden der Beklagten angesichts der anzustellenden umfänglichen Abwägungen im Grundrechtsbereich nicht zu bejahen ist (Urteil des VG Stuttgart 24.3. 2000 - 15 K 532/99, in dem ein Anspruch auf Einstellung einer dortigen Bewerberin, die im Dienst ein Kopftuch zu tragen beabsichtigte, verneint worden ist). - BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 1436/02 c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 -,.
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